Freie Schule muss schließen
Ortenberg (pm/dab). Die Freie Schule Wetterau in Selters, die im September noch eine Galgenfrist vom Verwaltungsgericht Gießen bekommen hatte, unterlag jetzt vor dem selben Gericht in einem Eilverfahren: Der Widerruf der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule hielt der richterlichen Überprüfung stand.
Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden - binnen zwei Wochen können die Beteiligten dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen -, wird die Schule geschlossen.
Im September hatte die Freie Schule die sofortige Schließung noch abwenden können, weil das Schulamt nach Auffassung des Gerichts den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung nicht ausreichend begründet hatte. Der seinerzeit erreichte Aufschub gilt jetzt nicht mehr, da »die nun ausreichend begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung den Weg zu einer inhaltlichen Prüfung frei machte, an der die Richter nichts zu bemängeln hatten«.
Im Klartext heißt das: Die Schule muss wegen zahlreicher Mängel im Schulbetrieb geschlossen werden. Hatte das Gericht im September noch offen gelassen, ob der Widerruf zu Recht erfolgt ist, wurde die Kammer nun deutlich: Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor, so dass das Schulamt keine Wahl gehabt und die Schließung habe verfügen müssen.
Zur Begründung heißt es, die Schule bleibe in der Umsetzung ihrer Lehrziele hinter denen der öffentlichen Schulen zurück. In der Förderstufe würden Physik und Französisch nicht angeboten, so dass sich der Übergang nach der Klasse 6 in weiterführende Schulen als problematisch erweise. Auch der Übergang nach der Klasse 4 sei nicht gewährleistet, weil das pädagogische Konzept nicht umgesetzt worden sei.
Einen weiteren Widerrufsgrund sah die Kammer darin, dass die Lehrkräfte in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstünden. Schließlich sei auch die erforderliche Zuverlässigkeit der Schulleitung nicht gegeben. Diese komme Aufforderungen des Schulamtes nicht oder nur zögerlich nach, beachte das eigene pädagogische Konzept nicht und versäume es, qualifizierte Lehrer einzustellen. Außerdem habe sich die Schulleitung über Auflagen hinweggesetzt und Lehrer eingesetzt, denen die Schulaufsicht ausdrücklich das Unterrichten untersagt hätte.