Nach dem Auszug: Diese Mängel muss der Vermieter dulden

Oft werden Mieter vom Vermieter beim Auszug noch einmal zu Kasse gebeten. Doch nicht für alle Mängel in der Wohnung muss der Mieter aufkommen.
Wer über Jahre in einer Wohnung gelebt hat, hinterlässt natürlich seine Spuren - Kratzer am Boden, schwarze Fugen oder ein verkalkter Duschkopf sind oft das Resultat. Doch der Vermieter hat nicht immer das Recht auf Entschädigung beim Auszug.
Verkratzter Fußboden und Abnutzungserscheinungen
Durch Möbel verursachte Kratzer im Boden oder Druckstellen im Parkett lassen sich nicht vermeiden und gehören deshalb zu den normalen Gebrauchsspuren in einer Wohnung. Bei Brandlöchern oder Weinflecken hört sich der Spaß aber auf - auch Mängel durch Kratzspuren von Haustieren müssen vom Mieter behoben werden, wie das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 W 72/13) entschied. Diese fallen unter die "übermäßige Beanspruchung" einer Immobilie.
Andere Abnutzungserscheinungen wie ein verkalkter Duschkopf oder ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank müssen laut einem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken (Az. 2 C 71/13) vom Mieter allerdings nicht wiederhergestellt werden. Auch verkratzte Fließen oder schwarze Fugen fallen unter den normalen Gebrauch einer Wohnung (Amtsgericht Köln, WuM 95, 312).
Dürfen Schönheitsreparaturen selbst ausgeführt werden?
Wenn der Mieter die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen selbst in die Hand nimmt - wie das Streichen der Wände -, hat der Vermieter dies hinzunehmen.
Das heißt: Er kann nicht verlangen, dass ein gelernter Maler diese Arbeiten auf Kosten des Vermieters übernimmt, solange dieser die Reparaturen "fachgerecht" durchführt (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 294/09).
Ungeputzte Fenster
Selbst wenn im Mietvertrag eine "besenreine Übergabe" verlangt wird, ist er nicht verpflichtet die Fenster auf Hochglanz zu bringen. Damit ist lediglich gemeint, dass grober Dreck entfernt werden muss und Klebereste und Dekoration entfernt werden sollen (BGH, Az. VIII ZR 124/05).
Achten Sie aber darauf alle Spinnweben loszuwerden - auch im Keller.
Kann der Vermieter Mängel nachträglich geltend machen?
Nein, das kann er nicht. Fällt dem Vermieter nach der Schlüsselübergabe ein Mangel auf, der nicht im Übergabeprotokoll vermerkt ist, zieht er den Kürzeren. Denn nur für die gekennzeichneten Schönheitsfehler darf er Schadensersatz verlangen (Landgericht Braunschweig, Az. 6 S 175/94).
Lesen Sie außerdem, ob Ihnen der Vermieter das Wäschetrocknen in der Wohnung verbieten darf.
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Von Franziska Kaindl