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Baulärm, Ungeziefer, Schmutz: Wie bekomme ich bei Reisemängeln mein Geld zurück?

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Stress statt Erholung: Immer wieder kommt es vor, dass sich der geplante Urlaub als Albtraum entpuppt. Das können Sie bei Reisemängeln tun.

Reisen ist eine wunderbare Möglichkeit, um fremde Länder zu erkunden, andere Kulturen kennenzulernen und den Alltag hinter sich zu lassen. Leider kann es passieren, dass der gebuchte Urlaub deutlich weniger traumhaft ausfällt als erwartet. Ob dreckiger Pool, defekte Klimaanlage oder Baulärm: Urlauber haben das Recht, bei Reisemängeln eine Preisminderung einzufordern. Doch wie geht man dabei eigentlich vor und was gibt es zu beachten?

Reisemängel: So früh handeln wie möglich

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reiseleistung nicht den vereinbarten Standards entspricht. Das kann bei Pauschalreisen zum Beispiel der Fall sein, wenn das Hotelzimmer keinen versprochenen Meerblick hat, der Flug verspätet ist oder der Pool wegen Bauarbeiten nicht nutzbar ist. In jedem Fall sollten Sie den Mangel sofort beim Veranstalter, der Reiseleitung oder dem Reisebüro anzeigen. Die Hotelrezeption ist in diesem Fall dagegen die falsche Anlaufstelle, schließlich wurde die Pauschalreise nicht direkt über das Hotel gebucht. Eine schriftliche Beschwerde ist hierbei empfehlenswert, da sie als Beweismittel dienen kann. Oft gibt es vor Ort vorgefertigte Mängelprotokolle, die ausgefüllt an die Reiseleitung übergeben werden können. Reisende sollten die Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. War es beispielsweise laut in der Nacht, sollten Sie die Art, Dauer und Uhrzeit des Lärms schildern.

Touristen schauen sich verzweifelt um
Wer unzufrieden mit Hotel, Pool oder Flügen ist, sollte dies schnellstmöglich dem Reiseveranstalter melden. © Panthermedia/Imago

Je früher gehandelt wird, desto höher sind die Chancen auf eine Rückerstattung. Reisende sollten gleich vor Ort Belege und Unterlagen sammeln, die für die Geltendmachung von Ansprüchen relevant sind. Hierzu gehören zum Beispiel Buchungsbestätigungen, Reiseunterlagen sowie Rechnungen für zusätzliche Kosten, die aufgrund des Reisemangels entstanden sind. Außerdem sollten von Beginn an Fotos und Videos gemacht werden, um die Mängel zu dokumentieren. Diese können im Streitfall als Beweismaterial dienen. Am besten lassen Sie sich den Mangel auch vom Personal vor Ort bestätigen und suchen sich Zeugen. Dafür können Sie Mitreisende ansprechen und bitten, das Mängelprotokoll gegenzuzeichnen. Notieren Sie sich unbedingt die Kontaktdaten der Zeugen, um später die Möglichkeit zu haben, sie um Unterstützung zu bitten.

Ersatzleistung, Rückerstattung, Storno: Veranstalter muss auf Frist reagieren

Optimalerweise setzen Sie dem Veranstalter eine Frist, innerhalb der er den Mangel beheben muss. Ist das Hotelzimmer beispielsweise zu laut, sollte Ihnen ein anderes Zimmer zugeteilt werden. Alternativ kann der Veranstalter eine Ersatzleistung anbieten, wie in diesem Fall die Unterbringung in einem anderen Hotel. Dabei muss es sich aber um eine mindestens gleichwertige Leistung handeln. Schafft es der Veranstalter nicht, innerhalb der Frist Abhilfe zu schaffen, können Sie eine Rückerstattung der Kosten fordern.

Liegt ein gravierender Mangel vor, der vom Veranstalter nicht behoben werden kann, besteht außerdem die Möglichkeit, die Reise zu stornieren. In diesem Fall entfallen die Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Wurde zum Beispiel im Vorfeld ein Wellnessprogramm gebucht, das anschließend nicht in Anspruch genommen wird, muss dieses nicht bezahlt werden. Bereits gezahlte Leistungen werden anteilig zurückerstattet.

Eine Frau hält sich die Ohren zu, während laute Bauarbeiten auf der Straße stattfinden.
Niemand will im Urlaub von Baulärm umgeben sein. © Nikito/Imago

Reisepreisminderung: Das müssen Sie wissen

Wenn der Veranstalter keine ausreichenden Bemühungen unternimmt, um den Mangel zu beheben, können Sie nach der Reise eine Preisminderung geltend machen. In dem Schreiben sollten die Mängel so genau wie möglich beschrieben werden und mit Beweismaterialien versehen werden. Je präziser die Zahlungsaufforderung, desto mehr Chancen auf eine Rückerstattung haben Sie.

Die Höhe der Preisminderung hängt von der Art und dem Schweregrad des Mangels ab. Bei Baulärm sind es beispielsweise bis zu 60 Prozent des Reisepreises, bei Ungeziefer im Hotel 5 bis 100 Prozent. Ist das Hotel bzw. das Hotelzimmer verschmutzt, wird die Reisepreisminderung pro betroffenen Urlaubstag angesetzt. Genauso verhält es sich bei verspätetem oder verlorenem Gepäck.

Wichtige Regelungen zur Reisepreisminderung

Vorsicht: Manche Veranstalter wollen lediglich einen Gutschein anbieten, der für künftige Reisen verwendet werden kann. In diesem Fall sollten Sie Ihr Recht einfordern, dass Ihnen die Summe direkt in Form einer Geldrückerstattung ausgezahlt wird. Außerdem gilt es zu beachten, dass Sie keinen Widerspruch mehr einlegen können, sobald ein Verrechnungsscheck eingelöst wird. Deshalb sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie mit dem Angebot des Veranstalters einverstanden sind. Eine Nachforderung von Geldzahlungen ist anschließend nicht mehr möglich.

Im Reiserecht beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche in der Regel zwei Jahre. Nach Ende dieser Frist haben Reisende keinen rechtlichen Anspruch mehr auf Rückerstattungen. Es ist daher wichtig, bei Mängeln schnell zu handeln und Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen, um das Recht auf eine Entschädigung nicht zu verlieren. Reiseveranstalter dürfen diese Zeitperiode nicht verkürzen.  

Entschädigung für verlorene Urlaubszeit

Reisemängel sind gleich in vielerlei Hinsicht ärgerlich: Neben dem bezahlten Geld gehen auch wertvolle Urlaubstage verloren. Statt am Pool zu relaxen, muss kostbare Urlaubszeit verwendet werden, um Mängel beim Reiseveranstalter zu melden. Der verursachte Ärger bedeutet, dass der Urlaub nicht im gewünschten Maße genutzt werden konnte. Deshalb gibt es neben der Reisepreisminderung außerdem den Anspruch auf eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Diese kann dann verlangt werden, wenn die gebuchte Reise aufgrund von erheblichen Mängeln nicht in dem vereinbarten Umfang genutzt werden konnte. In gewisser Weise erhalten Sie also ein Schmerzensgeld für entgangene Urlaubsfreude. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Mangel direkt vor Ort angezeigt haben.

Die Höhe der Entschädigung ist von Fall zu Fall unterschiedlich ist und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Schwere des Mangels und der Dauer der Beeinträchtigung abhängt. Bei einer schweren Beeinträchtigung steht Ihnen für jeden einzelnen Urlaubstag Schadenersatz zu.

Reisepreisminderung: Was, wenn der Veranstalter nicht zahlen will?

In manchen Fällen kommt es vor, dass der Reiseveranstalter der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Wenn trotz Zahlungsfrist keine Reisepreisminderung oder Entschädigung geleistet wird, stehen Ihnen eine Reihe von Möglichkeiten offen. So können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden, um Unterstützung bei der Lösung des Konflikts zu erhalten. Die Behörde kann in der Regel zwischen Reisenden und Veranstaltern vermitteln und eine Lösung finden, die für beide Seiten akzeptabel ist.

Außerdem können Sie einen Mahnbescheid an den Reiseveranstalter schicken. Wenn dieser anschließend immer noch nicht bereit ist, die Forderung anzuerkennen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, um sich über Ihre rechtlichen Optionen zu informieren. Ein Reiserecht-Experte kann in diesen Situationen wertvollen Beistand leisten. Natürlich sollten dabei auch die anfallenden Anwaltskosten berücksichtigt werden. Je nach Höhe der geforderten Entschädigung kann es mehr oder weniger rentabel sein, gerichtlich gegen den Veranstalter vorzugehen.

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Mietminderung: Mängel am Ferienhaus

Wenn Sie Mängel an Ihrem Ferienhaus feststellen, ist es rechtlich etwas komplizierter. Liegt die Unterkunft im Ausland, dann gilt das jeweilige Landesgesetz mit den entsprechenden Vertragsbedingungen. In einigen Fällen ist aber auch im Ausland das deutsche Gesetz gültig, beispielsweise wenn der Vermieter deutsch ist. Dann gelten gängige Regeln, wie die der Mietminderung. Ähnlich wie bei der Reisepreisminderung sollte der Vermieter möglichst schnell von den Mängeln in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend hat er die Möglichkeit, die Mängel innerhalb einer gewissen Frist zu beheben. Kommt er dieser Aufforderung nicht ausreichend nach, können Sie die Mietminderung geltend machen. Die Höhe der Summe hängt von dem Umfang und der Dauer des Mangels ab.

Wenn Ihnen durch den Mangel erhebliche Schäden entstanden sind, kann ein Schadensersatz beantragt werden. Im Gegensatz zum Reiserecht besteht im Mietrecht allerdings kein Anspruch auf eine Erstattung entgangener Urlaubsfreude. Dafür kann bei einem erheblichen Mangel das Mietverhältnis vorzeitig gekündigt werden. In dem schriftlichen Antrag sollte der Grund für die Kündigung genau beschrieben werden. Das ausschlaggebende Argument sollte sich darum drehen, dass das Ferienhaus kaum nutzbar war.

Bei Pauschalreisen müssen Sie aufpassen: Manche Veranstalter vermitteln die Ferienhäuser nur und bieten sie nicht selbst an. Wenn Reisende einen Mangel zu melden haben, haftet jedoch nicht der Vermittler, sondern der Anbieter. Deshalb sollten Sie bereits vor der Buchung klären, wer der Vermieter des Ferienhauses ist.

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