Fiskus belohnt für Fortbildungen
Ausgaben für berufliche Fortbildungen können Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen auch Reisekosten, Verpflegungspauschale oder Übernachtungen, rät die Bundessteuerberaterkammer. Beschäftigte müssen dafür jedoch den Bezug zu ihrem Beruf nachweisen. Rechnen kann sich dabei für Steuerpflichtige lohnen. Denn sie können die Kosten in dem Jahr geltend machen, in dem sie die Rechnungzahlen. Wer 2020 eine Fortbildung geplant hat, kann also schon 2019 die Rechnung begleichen und die Ausgaben geltend machen. dpa