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Arbeitnehmerpauschbetrag 2022 erhöht: Steuererklärung nicht vergessen und Kosten senken

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Von: Anne Hund

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Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 Euro erhöht. Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung einreichen, können davon profitieren. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration

Die Werbungskostenpauschale – offiziell Arbeitnehmerpauschbetrag – wird nach einem Beschluss des Kabinetts rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 Euro erhöht.

Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden, rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Davon profitieren Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung einreichen.

Arbeitnehmerpauschbetrag 2022 erhöht – höhere Freibeträge in der Steuererklärung

Denn Werbungskosten können mit dem Pauschbetrag oder anhand von Einzelnachweisen der Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Das steckt hinter dem Pauschbetrag: 1.000 Euro rechnete der Staat bislang allen Arbeitnehmern pauschal am Ende des Jahres an – die sogenannte Werbungskostenpauschale, offiziell auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. „Diese 1.000 Euro Werbungskosten werden Ihnen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – egal, ob Sie wirklich Kosten hatten oder nicht“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) noch im Februar auf seiner Homepage mitteilte. Nun also wird der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 auf 1.200 erhöht, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) anlässlich des Kabinettsbeschlusses Mitte März berichtete. Außerdem steigt laut dpa der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Erfahren Sie zudem hier, warum viele Beschäftigte 2022 ein höheres Netto-Gehalt erhalten*.

Wo der Arbeitnehmerpauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?

Die Werbungskostenpauschale müssen Sie in der Steuererklärung nicht extra angeben, da sie vom Finanzamt automatisch berücksichtigt wird. Wenn bei Ihnen allerdings Werbungskosten angefallen sind, die den Pauschbetrag übersteigen, tragen Sie sie in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Für den Fall, dass die Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen, müssen Sie auch die Belege zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen – und können so die Steuerlast senken.

Was Beschäftigte zum Arbeitnehmerpauschbetrag wissen sollten

Wenn keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind, darf das Finanzamt den Pauschbetrag wiederum nicht kürzen. Auch nicht dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht das ganze Jahr über bestanden hat. Sollten Angestellte noch einem zweiten Arbeitsverhältnis nachgehen, bekommen Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag trotzdem nur einmal. Mehr über die Besonderheiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und welche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beruf Sie als Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung geltend machen können, erfahren Sie zudem hier. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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