Gefährliche Schlaglöcher: Schadenersatz gibt es nur selten

München - Je näher das Ende des Winters rückt, desto löchriger die Straßen. Schlaglöcher und Straßenschäden soweit das Auge reicht.
+++Update: Im Frühjahr beginnt die Schlagloch-Saison auf deutschen Straßen. Schlaglöcher sind der Schrecken vieler Autofahrer, deswegen arbeitet Ford an einer virtuellen Schlagloch-Karte.
Ob in der Stadt, auf dem Land, auf Staats- oder Bundesstraßen die Stolperfallen sind ein Horror für jeden Verkehrsteilnehmer. Wir klären, wer bei Stürzen und Schäden haftet:
Gefahrenschilder aufstellen ist Pflicht
Städte und Kommunen sind verpflichtet, auf die Gefahren durch Schlaglöcher aufmerksam zu machen. Stellen die Straßenbauämter Warnschilder und Tempolimits auf, so befreien sie sich damit im Regelfall von der Haftung. Schließlich müssen Autofahrer stets vorsichtig fahren. Wer in ein "frisches" Schlagloch geraten ist und Reparaturkosten ersetzt haben will, der muss beweisen, dass nicht gewarnt wurde und der Schaden durch das Loch im Boden verursacht worden ist.
An Unfallstelle immer Beweise sichern
Deshalb ist es wichtig, Beweise an der Unfallstelle zu sichern. Ist ein schwerwiegender Fahrzeugschaden an einer unbeschilderten Gefahrenstelle entstanden, helfen Fotos weiter: Von der Unfallstelle, dem Schlagloch und den Schäden am Auto. Auch sind Zeugenaussagen anderer Autofahrer hilfreich, um gegebenenfalls Schadenersatz gegen die Kommune durchzusetzen ein oftmals schwieriges Vorhaben. Deshalb ist folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bemerkenswert:
Kommune muss die Hälfte zahlen
Ein Auto wurde auf einer "unebenen" Straße bei der Fahrt durch ein 20 Zentimeter tiefes Loch beschädigt. Zwar hatte die Kommune dort Warnschilder aufgestellt und die Geschwindigkeit an der Gefahrenstelle auf 30 Stundenkilometer reduziert. Dennoch verurteilte das Gericht die Stadt zum Schadenersatz, wenn auch nur zur Hälfte. Normalerweise gehen Autofahrer in solchen Fällen leer aus. Das OLG Celle war jedoch der Meinung, dass Autofahrer mit einem solch großen Loch nicht zu rechnen brauchten. Deswegen "Fifty-Fifty" insgesamt betrug der Schaden 2800 Euro (Aktenzeichen: 8 U 199/06). Weitere Gerichtsurteile zum Thema Schlagloch:
Leere Kassen sind kein Argument
Kann ein Autofahrer einem 60 Zentimeter langen, 40 Zentimeter breiten und zehn Zentimeter tiefen Schlagloch im Asphalt einer viel befahrenen Straße nicht mehr ausweichen und werden dadurch Felge und Reifen des Vorderrades seines Kombifahrzeugs beschädigt, so hat die Kommune Schadenersatz zu leisten. Hier hatte die Stadt Lübeck argumentiert, zwar von dem maroden Zustand der gesamten Straße Kenntnis zu haben, jedoch finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, die "Löcher zu stopfen".
Das Landgericht Lübeck beeindruckte das nicht: Von jedem Verkehrssicherungspflichtigen müssten gleiche Regeln eingehalten werden; ein Privatmann könne auch nicht unter Hinweis auf seine leere Geldbörse notwendige Ausbesserungsarbeiten vernachlässigen (Az.: 10 O 222/06).
Taschenlampe statt Straßenlaterne
Stürzt eine Fußgängerin auf einer asphaltierten und nur mäßig beleuchteten Dorfstraße, die nicht über Bürgersteige verfügt und von der Gemeinde als Straße mit geringer Verkehrsbedeutung eingestuft wurde, über ein fünf Zentimeter tiefes Schlagloch mit einem Durchmesser von einem halben Meter, so kann sie von der Kommune kein Schmerzensgeld (hier für einen Handgelenksbruch in Höhe von 2500 Euro gefordert) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen wenn ihr der insgesamt marode Zustand der Straße und die schlechte Beleuchtung bekannt war. Das Landgericht Bonn war hier der Ansicht, dass sich die Fußgängerin selbst beispielsweise durch die Benutzung einer Taschenlampe vor den Gefahren im Dunkeln hätte schützen müssen (Az: 1 O 175/06).
Kein Geld bei erkennbarem Loch
Gerät ein Rollerfahrer auf einem untergeordneten Verbindungsweg, der überwiegend von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt wird, in ein Schlagloch, das er "ohne weiteres hätte erkennen müssen", so kann er die Kommune nicht zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldleistungen heranziehen, wenn er stürzt. Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrverhalten den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Die Kommune kann die Häufigkeit der Kontrollfahrten auf den Straßen von der Art und Häufigkeit der Benutzung abhängig machen (Az: 1 O 1208/04).
Für Fußgänger nicht zuständig
Überquert eine Frau nach dem Besuch einer Gaststätte eine Straße, um zu ihrem auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Wagen zu gelangen, so kann sie von der Gemeinde weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen, wenn sie auf dem Asphalt in ein Schlagloch tritt und sich den Unterschenkel bricht. Die Kommune muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dafür sorgen, dass Autos gefahrlos fahren können. Für Fußgänger "in möglicherweise abgelenktem Zustand" müssen spezielle Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen werden (OLG Hamm 9 U 208/03).
Drei Zentimeter sind nicht tief genug
Stürzt ein Rennradfahrer, weil er durch ein drei Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren ist, so kann er von der Kommune keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Denn es oblag ihm, auf solche geringfügigen Unebenheiten im Boden zu achten und seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, wie das OLG Braunschweig entschieden hat (Az.: 3 U 47/02).
Radler müssen langsamer fahren
Stürzt eine Radfahrerin auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg und verletzt sie sich, so kann sie kein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von der Kommune verlangen, wenn sie für die Straßenverhältnisse unangemessen schnell unterwegs war und den Zustand des Radweges schon aus einiger Entfernung als desolat einstufen konnte (LG Rostock, Az.: 4 O 139/04).