Karben (pm/pe). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat gestern Nachmittag die Berufung der Stadt Karben gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen, in dem festgestellt worden war, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen auf einem Areal nahe Petterweil durch das Regierungspräsidium Darmstadt vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war. Damals hatte das RP den Genehmigungsantrag deshalb abgelehnt, weil die Stadt ihr Einvernehmen versagt hatte.
Die Stadt - gestern vertreten durch Bürgermeister Roland Schulz und den städtischen Juristen Ernst Heuer - hatte dies in erster Linie damit begründet, dass die Errichtung von Windenergieanlagen mit der Ausweisung des Gebiets als Regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan unvereinbar ist. Das Vorhaben der Klägerin sei unzulässig, weil das Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie verkleinert werden solle, sodass sich die für die Windkraftanlagen vorgesehenen Grundstücke außerhalb der Vorrangzone befänden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat aber gestern ebenso wie das Verwaltungsgericht Gießen am 4. Juli 2007 die von der Stadt für die Ablehnung angeführten Gründe als »nicht stichhaltig« angesehen. Insbesondere sei es nicht zulässig, dem Genehmigungsantrag die künftigen Darstellungen eines Flächennutzungsplans, der das Gebiet nicht mehr als Vorranggebiet für die Windenergie vorsehe, entgegenzuhalten. Die damalige Ablehnung des Genehmigungsantrags sei deshalb rechtswidrig erfolgt, so die Kasseler Richter gestern.
Keinen Erfolg hatte das klagende Unternehmen nach Angaben von Gerichtshofsprecher Harald Pabst mit seinem in diesem Berufungsverfahren erneuerten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Windkraftanlagen. Einer solchen Genehmigung steht nach Ansicht der Richter der in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Stadt entgegen, der das Petterweiler Gebiet für die Anlagen nicht mehr als Vorrangzone für die Windenergie darstellt.
Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde zugelassen.